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Förderkreis - SatzungAktualisiert am Sonntag, 01. Mai 2011 um 07:16 Geschrieben von: Michael Bormann Sonntag, 01. Mai 2011 um 00:00
Satzung vom 28.04.2011 Förderkreises SV Resse v. 63 e.V. (SV Resse) „Die Rot Weißen“
§1 Satzung 1. Der Verein trägt den Namen – Förderkreis- des SV Resse v. 63 e.V. (SV Resse) „Die Rot Weißen“. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Wedemark Ortsteil Resse. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck Zweck des Vereins ist die theoretische und praktische Förderung des Sportbetriebes des SV Resse Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und den Aufbau des Sportbetriebes für Jugend, Frauen und Männer. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Sportbetriebes des SV Resse.
§3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejahen und fördern. 2. Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestbeitrag zu zahlen. 3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod bzw. der Auflösung der juristischen Person, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. 2. Der Austritt ist durch schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand mitzuteilen. Er kann nur unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist zum 31. Dezember eines jeden Jahres erklärt werden. 3. Das Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der Fortbestand der Mitgliedschaft das Vereinsinteresse ernstlich gefährden würde. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, mündlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand Stellung zu nehmen. 4. Der Austritt oder der Ausschluss eines Mitgliedes berührt nicht dessen Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Jahresbeitrages.
§6 1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten: • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer • Entlastung des Vorstandes • Wahl des Vorstandes
• Wahl der Kassenprüfer • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
• Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unter einer Zahl von 10 anwesenden nicht beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich eine weitere Versammlung anzuberaumen, die unabhängig von der anwesenden Mitgliederzahl beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Versammlungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen haben.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand oder 25 % aller Mitglieder diese unter Angabe des Grundes verlangen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
6. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Es gilt die einfache Mehrheit
§8
Kassenprüfer Auf der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf 2 Jahre im Amt gewählt. Sie haben den Auftrag vor der Mitgliederversammlung die Kassenbelege zu überprüfen und zur Versammlung über ihre Prüfung den Mitgliedern Bericht zu erstatten. §9 Vorstand 1. Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit. Er trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung. 2. Der Vorstand besteht aus 5 Personen und zwar aus der/dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin/dem Stellvertreter, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister, der Schriftführerin/dem Schriftführer, und der Beisitzerin / dem Beisitzer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. 3. Der Vorstand vertritt den Verein in Form des 1. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist der stellv. Vorsitzende vertretungsberechtigt. 4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt jeweils 2 Jahre, die Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. 5. Mit Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes, Kündigung der Mitgliedschaft, Ausschluss aus dem Verein übernimmt der Vorstand kommissarisch die Tätigkeiten bis zur Wiederbesetzung des Amtes. 6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Beschlussfähigkeit besteht, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. §7 Abs. 5 gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 7. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung der Vorstandsarbeit entstehen, sind nur dann zu ersetzen, wenn diese unabweisbar und angemessen sind. §10 Auflösung 1. Die Auflösung des Vereins kann durch eine besonders einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei viertel aller Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 2 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der 2. Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen dem SV Resse zur Verfügung gestellt. Der SV Resse hat es ausschließlich und unmittelbar für den Vereinszweck vergleichbare Aufgaben zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes für Körperschaften durch geführt werden. 3. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben Mitglieder ihren Willen kund tun. den Verein weiterzuführen.
Satzung vom 28.04.2011 Förderkreises SV Resse v. 63 e.V. (SV Resse) „Die Rot Weißen“ |
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